Für eine moderne Schweiz: Liberal, demokratisch, sozial
Abstimmung 7. März 2021
Empfehlung des Initiativ-Kollegiums

Volksinitiative:

«Ja zum Verhüllungsverbot»

 

Wie wir uns kleiden, ist durch unsere Kultur geprägt. Die westliche Kultur hat ihre bestimmten Kleider, Naturvölker haben wieder andere Kleider und in islamischen Kulturen gibt es wiederum andere Kleider. Es ist ein Merkmal einer freiheitlichen Ordnung, dass der einzelne Mensch frei in der Ausübung seiner Kultur ist.

Wenn in Kulturfragen staatliche Vorgaben gemacht werden, so ist dies immer für einen Teil der Bevölkerung bevormundend. Wenn jemand aus freien Stücken sich verhüllen will, so können andere mit seinen Beweggründen nicht einverstanden sein. Solange diese Person andere jedoch nicht gefährdet, weshalb soll dies dann verboten werden?

Der Rechtsstaat hat den/die Einzelne/n vor Übergriffen der Mitmenschen zu schützen. Das ist heute jedoch schon gewährleistet. Keine Person darf eine andere Person nötigen, sich zu verhüllen. Falls jemand dies tut, so kann diese Person angeklagt werden.

Schweizerisches Strafgesetzbuch

 Art. 181 Nötigung

Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Quelle: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de

Es wäre nun paradox, wenn der Staat die Menschen nötigt, sich nicht zu verhüllen, obwohl sie aufgrund ihrer Kultur dies wollen. Damit in der Schweiz der Bevormundungs-Staat nicht noch weiter ausgebaut wird, empfiehlt sich daher unserer Ansicht nach hier klar ein: NEIN.

Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste (E-ID Gesetz)

Die Sicherung und Verwaltung der Rechte der einzelnen Menschen geht einher mit der Feststellung ihrer Identität. Kann ich mich ausweisen, so kann ich heiraten, ein Unternehmen gründen, ein Konto bei der Bank eröffnen, u.a.m. Bis heute brauchte man sich dafür mit einem physisch ausgestellten Pass, einer ID oder einem anderen amtlichen Ausweis auszuweisen.

Könnten wir uns vorstellen, dass die Thalia AG, die UBS, oder ein anderes privates Unternehmen für die Herausgabe von Schweizer Pässen oder anderen amtlichen Ausweisen vom Bund beauftragt wird? Nein? Beim elektronischen Identitätsausweis soll dies nun aber plötzlich gehen!

Immer mehr Tätigkeiten verlagern sich heute ins Internet. Ein elektronischer Ausweis zur persönlichen Identifikation ist deswegen eine Forderung der Zeit. Mit dem Vorschlag des neuen «Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste» soll es nun privaten Unternehmen gestattet werden, digitale, amtliche Ausweise zu erstellen, welche die Identifikation im digitalen Raum ermöglichen.

Ein Unternehmen kann sich Vorteile verschaffen, wenn sie eine elektronische ID herstellt, die es dem Kunden ermöglicht, vereinfacht gewisse Dienstleistungen zu beanspruchen. Auch die Daten, welche im Zusammenhang mit der Nutzung eines elektronischen Ausweises anfallen sind hochsensibel. Der Anreiz, mittels Lobbyismus Vorteile durch die Ausstellung solcher digitalen Ausweise zu erhalten, sind immens.

Die Rechte, die im Zusammenhang mit der Identität dem Einzelnen zukommen, sind vor wirtschaftlichen Interessen zu schützen und daher vom Rechtsstaat zu verwalten. Nur so kann Neutralität, Rechtssicherheit und Datenschutz langfristig gewährleistet werden. Damit die Schweiz nicht noch mehr in die Hände von Lobbyisten gerät, empfiehlt sich daher unserer Ansicht nach klar ein: NEIN.

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen

mit Indonesien

Zölle sind ein protektionistisches Mittel, um den einheimischen Unternehmen einen Vorteil gegenüber ausländischen Unternehmen zu verschaffen. Dies ist jedoch prinzipiell gefährlich, denn auf die Reaktion folgt in der Regel die Gegenreaktion. Die Staaten sollen jedoch nicht zu Vertretern von wirtschaftlichen Interessen degradiert werden. Die Abschaffung staatlicher Zölle ist daher grundsätzlich zu begrüssen.

Andererseits wird im Freihandelsabkommen der Wettbewerb (d.h. mit anderen Worten: der knallharte Preiskampf) zwischen den Unternehmen als verbindlich festgeschrieben:

Kapitel 7: Wettbewerb

Art.7.1 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

Die Vertragsparteien anerkennen, dass wettbewerbswidrige Praktiken den sich aus diesem Abkommen ergebenden Nutzen der Wirtschaftspartnerschaft untergraben können. Folgende Unternehmenspraktiken sind mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen:

 (a)Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmens-vereinigungen und zwischen Unternehmen abgesprochene Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; 

Quelle: https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2019/1851/de

Unternehmen dürfen sich nicht mehr über sinnvolle Preise austauschen, sondern sie müssen gegeneinander konkurrieren. Voraussetzung einer kooperativen und solidarischen Wirtschaft ist jedoch die Vernetzung der wirtschaftlichen Akteure. Nur so können z.B. die indonesischen Unternehmen sicherstellen, dass sie sich gegenseitig nicht das Wasser abgraben und schlussendlich sich selbst und der eigenen Bevölkerung schaden.

Aus diesem Grund ist die Sache nicht eindeutig. Es kann unserer Ansicht nach keine Empfehlung abgegeben werden.